Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tischlerei Peter Brümmer GmbH & Co. KG

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des  Auftraggebers  vom  Angebot  des  Auftragnehmers  ab,  so  kommt  ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird  die  vom  Auftragnehmer  geschuldete  Leistung  durch  höhere  Gewalt, rechtmäßigen  Streik,  unverschuldetes  Unvermögen  auf  Seiten  des  Auftrag- nehmers  oder  eines  seiner  Lieferanten  sowie  ungünstige Witterungsverhält-nisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.  

Dauert  die  Verzögerung  unangemessen  lange,  so  kann  jeder  Vertragsteil ohne  Ersatzleistung  vom  Vertrag  zurücktreten.  Kann  die  Lieferung  aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht  die  Gefahr in dem  Zeitpunkt auf  den Auftraggeber über,  in  dem  ihm  die  Anzeige  über  die  Lieferbereitschaft  zugegangen  ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

2.3 Mangelrüge 

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung  der  Ware  oder  bei  Abnahme  der  Leistung  schriftlich  gerügt  werden. Nach  Ablauf  dieser  Frist  können  Mängelansprüche  wegen  offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4. Mangelverjährung 

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen,  beträgt  ein  Jahr.  Bei  Reparaturarbeiten,  die  keine  Bauleistung darstellen,  gilt  eine  Verjährung  der  Gewährleistung  von  einem  Jahr  ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften  Liefergegenstände  nachzubessern  oder  dem  Auftraggeber gegen  Rücknahme  des  beanstandeten  Gegenstandes  Ersatz  zu  liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergü-tung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen  der  Nachbesserung  vorliegt.  Ist  eine  Nachbesserung  oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber  nach  seiner  Wahl  einen  entsprechenden  Preisnachlass  oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrau-chergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Anlieferung 

Beim  Anliefern  wird  vorausgesetzt,  dass  das  Fahrzeug  unmittelbar  an  das Gebäude  fahren  und  entladen  kann.  Mehrkosten,  die  durch  weitere  Trans-portwege  oder  wegen  erschwerter  Anfuhr  vom  Fahrzeug  zum  Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit-zustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber  zu vertreten hat, so  werden die  entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

2.7 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.

2.8 Fälligkeit

Ist  die  vertragliche  Leistung  vom  Auftragnehmer  erbracht  und  abgeliefert, bzw.  abgenommen,  so  ist  die  Vergütung  nach  einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme-wirkung  auch  dann  ein,  wenn  der  Auftraggeber  einmal  vergeblich  und  in zumutbarer  Weise  zur  Durchführung  der  Abnahme  aufgefordert  wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt  der  Auftraggeber  vor  Bauausführung  den  Werkvertrag,  so  ist  der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenser-satz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehal-ten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Technische Hinweise

5.1    Der  Auftraggeber  wird  darauf  hingewiesen,  dass  seinerseits Wartungs-arbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten  gehören  nicht  zum Auftragsumfang,  wenn nicht ausdrücklich anders  vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten  können  die  Lebensdauer und  Funktionstüchtigkeit  der  Bauteile  beeinträchtigen, ohne  dass  hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die  energetische  Qualität  des  Gebäudes  verbessert  und  die Gebäudehülle dichter.  Um die Raumluftqualität  zu  erhalten  und  der  Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes  nach DIN  1946-6  zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept,  ist  eine  planerische  Aufgabe,  die  nicht  Gegenstand  des Auftrages  an  den  Handwerker  ist  und  in  jedem  Fall  vom  Auftragge-ber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3  Unwesentliche,  zumutbare  Abweichungen  in  den  Abmessungen  und Ausführungen  (Farbe  und  Struktur),  insbesondere  bei  Nachbestellungen, bleiben  vorbehalten, soweit  diese  in  der  Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind. 5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster,  Treppen,  Parkett)  für  geeignete  klimatische  Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Zahlung

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

 

7.  Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2  Der Auftraggeber  ist  verpflichtet,  Pfändungen  der Eigentumsvorbehalts-gegenstände  dem  Auftragnehmer  unverzüglich  in Textform anzuzeigen  und die  Pfandgläubiger von  dem  Eigentumsvorbehalt  zu  unterrichten.  Der  Auf-traggeber  ist  nicht berechtigt, die  ihm  unter  Eigentumsvorbehalt  gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicher-heit zu übereignen.

8.3  Erfolgt  die  Lieferung  für  einen  vom  Auftraggeber  unterhaltenen  Ge-schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemä-ßen Geschäftsführung  weiter veräußert werden.  In diesem Falle  werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegen-standes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegen-stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums-vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die  aus einer  Veräußerung  des  Grundstückes  oder  von  Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigen-tumsvorbehaltsgegenstände mit  allen  Nebenrechten  an  den  Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des  Auftraggebers  als  wesentliche  Bestandteile  in  das  Grundstück eines  Dritten  eingebaut,  so  tritt  der  Auftraggeber  schon  jetzt  gegen  den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü-tung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und  Vermischung  der  Vorbehaltsgegenstände  mit  anderen  Gegenständen durch den Auftraggeber  steht  dem  Auftragnehmer  das  Miteigentum  an  der neuen  Sach  zu  im  Verhältnis des Rechnungswertes  der  Vorbehaltsgegen-stände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentums- und Urheberrecht

An  Kostenanschlägen,  Entwürfen,  Zeichnungen  und  Berechnungen  behält sich  der  Auftragnehmer  sein  Eigentums- und  Urheberrecht  vor. Sie  dürfen ohne  seine Zustimmung  weder genutzt,  vervielfältigt  noch  dritten  Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftra-ges unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.

 

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist  ausschließlicher  Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

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